1.1. Der Besteller bestellt ausschließlich unter Zugrundelegung seiner Allgemeinen Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des Bestellers abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt der Besteller nicht an, es sein denn, er hätte ausschließlich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die stillschweigende Annahme von Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sowie Zahlungen durch den Bestellter bedeuten kein Einverständnis mit entgegensehenden Bedingungen des Lieferanten.
1.2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.1.3 Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.1. Bestellungen, Lieferabrufe, Verträge aller Art sowie deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder durch Datenfernüber-tragung oder durch maschinell lesbare Datenträger oder durch Telefax erfolgen.
2.2. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.3. Nimmt der Lieferant die Bestellungen nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3.1. Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferung ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von dem Besteller angegebenen Lieferanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
3.2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3.3. Müssen Sendungen durch Verschulden des Lieferanten beschleunigt werden, so gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten.
3.4. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.5. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von dem Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.6. An Software, die zum Produktlieferumgang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Besteller neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Der Besteller darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
3.7. Gerät der Lieferant durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,1% der Nettoauftragssumme pro Kalendertag, höchstens 5% der Nettoauftragssumme zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noch bis zur Endabrechnung gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse entbinden den Besteller – unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Abnahme bestellter Ware, ohne dass der Lieferant Schadenersatz verlangen oder sonstige Ansprüche gegen den Besteller geltend machen kann.
5. Preise, Versand und Gefahrübergang
5.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich frei der im Vertrag genannten Lieferanschrift einschließlich Verpackungs- und Transportkosten sowie Transportversicherung.
5.2. Teillieferungen werden nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung akzeptiert.
5.3. Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Lieferanschrift auf den Lieferanten über. Bei der Lieferung mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellort vorzunehmenden Abnahme auf den Lieferanten über.
5.4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich der Besteller das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzei-tiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Besteller auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht bezogen auf den vereinbarten Termin.
6.1. Rechnungen sind für jede einzelne Bestellung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger Bestellkennzeichen an die Adresse des Bestellers zu erteilen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als beim Besteller eingegangen.
6.2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen wegen Mängeln zurückbehält. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
6.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung/Leistung als vertragsgemäß.
6.4. Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Lieferant nur bei einem auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhenden Gegenanspruch berechtigt.
Der Besteller kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
8.1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht und unter Verwendung best-geeigneter Materialien ausgeführt bzw. erbracht werden und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
8.2. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch beim Werkvertrag grundsätzlich dem Besteller zu. § 439 BGB gilt entsprechend.
8.3. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Mängelansprüchen kann der Besteller wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Unbeschadet der gesetzlichen Regelung kann der Besteller in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden auch ohne Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen.
8.4. Musste der Besteller als Folge einer Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Sache bzw. Werkes die vom Lieferanten gelieferte Sache bzw. Werk zurücknehmen, eine Kaufpreis- bzw. Vergütungsminderung hinnehmen oder seinem Abnehmer Schadensersatz oder Aufwendungsersatz leisten, bedarf es für die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten (§§ 437, 634 BGB) wegen des vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.
8.5. Der Besteller kann vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Besteller im Verhältnis zu seinem Abnehmer zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (insbesondere die aufgewendeten Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), wenn der vom Abnehmer des Bestellers geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Besteller vorhanden war.
8.6. Kann der Mangel erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei der Inbetriebnahme bemerkt werden, so ist der Besteller unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche berechtigt, auch Ersatz für die erfolglos aufgewendete Arbeit zu beanspruchen.
8.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder den vom Besteller benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle. Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme.
8.8. Tritt in den ersten 12 Monaten der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so wird vermutet, daß dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
8.9. Die Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungsfrist, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen. Die Verjährungsfrist endet aber nicht vor Ende der Gewährleistungsfrist. Ansprüche wegen mangelhafter Bauleistung und wegen Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren frühestens 5 Jahre nach Abnahme der Bauleistung, bzw. Lieferung der Sachen. Die Verjährung der Mängelansprüche tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller etwaige Regressansprüche seines Abnehmers wegen dieser Mängel erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem der Lieferant die Sache bzw. das Werk an den Besteller abgeliefert hat.
8.10. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungspflichten durch Mängelbeseitigung, so beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten die Verjährungsfrist für den selben Mangel oder für die Folgen der mangelhaften Nachbesserung neu zu laufen, es sei denn, die Mängelbeseitigung bezieht sich auf einen geringfügi-gen Mangel, der sich ohne nennenswerten Aufwand beseitigen lässt. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungspflicht durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt/Werk nach dessen Ablieferung/Abnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, die Ersatzlieferung bezieht sich auf ein geliefertes Teil mit geringfügigem Mangel, der ohne nennenswerten Aufwand beseitigt werden kann.
8.11. Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant den Besteller von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
8.12. Die eingehenden Sendungen werden entweder durch den Besteller oder durch seine Kunden (bei Direktversand) durch Stichproben auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen überprüft. Die Untersuchung der Ware ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung erfolgt. Die Rüge eines Mangels ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels bei dem Lieferanten eingeht.
8.13. Durch Quittierung des Empfangs von Lieferungen und durch Billigung vorgelegter Zeichnungen verzichtet der Besteller nicht auf Mängelansprüche und sonstige Rechte.
8.14. Die in § 640 Absatz 1 Satz § BGB geregelte fiktive Abnahme ist ausgeschlossen. Die Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB ist ausgeschlossen.
9.1. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von uns auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für diese Länder.
9.2. Der Lieferant stellt den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei. Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren Schaden, der dem Besteller aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht.
9.3. Der Besteller ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.
10.1. Wird der Besteller aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit seines Produkts in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des Lieferanten zurückzuführen ist, ist er berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens insoweit zu verlangen, als dieser durch dessen Produkte bedingt ist.
10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller wegen des mangelhaften Erzeugnisses des Lieferanten durchgeführten Rückrufaktion ergeben.
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Bestellers ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung, die gesetzlichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Betriebsgelände des Bestellers zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Bestellers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
12.1. Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werk-Normblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen, absolut geheim zu halten und dem Besteller nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen des Bestellers herauszugeben. Durch die Genehmigung solcher Pläne, Ausführungszeichnungen, Berechnungen usw. wird die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht berührt. Alle Nutzungsrechte an Entwürfen, Vorschlägen, Zeichnungen oder Angaben aller Art stehen ausschließlich dem Besteller zu. Auf Verlangen hat der Lieferant dem Besteller auch Ersatzteilzeichnungen für die wesentlichen Ersatzteile mit ausreichenden Angaben zur Beschaffung von Ersatzteilen zu liefern. Nach den Unterlagen des Bestellers gefertigte Artikel dürfen vom Lieferanten Dritten weder zugängliche gemacht werden noch überlassen oder verkauft werden.
12.2. Formen, Werkzeuge, Muster, Druckvorlagen, usw., die uns berechnet werden, gehen mit Bezahlung in unser Eigentum über; sie werden vom Lieferanten unentgeltlich für uns verwahrt und sind auf Verlangen an uns herauszugeben.
13.1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von dem Besteller gewünschte Lieferanschrift.
13.2. Ist der Lieferant Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, gilt bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, als Gerichtsstand Marburg/Lahn. Der Besteller ist nach seiner Wahl auch berechtigt, den Lieferanten am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder dem Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
13.3. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
13.4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr in wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
14.1 Mit Beginn der Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Lieferant unserem Verhaltenskodex sowie seinen international anerkannten Standards für nachhaltiges wirtschaftliches Handeln. Zum Verhaltenskodex
14.2 Mit Beginn der Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Lieferant, sich an unseren Standards für nachhaltige und soziale Handlungen zu orientieren und bestmöglich einzuhalten. Der Lieferant soll bestrebt sein, eine stetige Verbesserung zu erzielen, um so die Nachhaltigkeit von C + P Produkten und des Unternehmens zu festigen und zu fördern. Zur Nachhaltigkeitsselbstverpflichtung